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BAG: arbeitsrechtliche Vergleichsverhandlungen hemmen Ausschlussfristen

Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hemmen Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien den Verfall von arbeitsrechtlichen Ansprüchen (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17). Oftmals scheitern die Bemühungen um eine außergerichtliche Streitbeilegung an gesetzlichen oder (tarif-)vertraglichen Bestimmungen. Danach müssen Ansprüche nicht selten innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich geltend gemacht werden müssen, damit diese nicht verfallen. Eine neue Entscheidung des BAG gibt jetzt Anlass zur Hoffnung, dass dieses Hindernis für einvernehmliche Lösungen –auch im Wege eines Vermittlungs- oder Mediationsverfahrens- künftig entfällt.


Während durch Verhandlungen Verjährungsfristen in ihrem Ablauf gehemmt werden (§ 203 Satz 1 BGB), gibt es für Ausschlussfristen keine entsprechende Regelung. Ein Anspruchsteller riskiert also den Verlust seiner Rechte, wenn er sich auf Verhandlungen oder ein Vermittlungsverfahren mit dem Anspruchsgegner einlässt. Bislang war höchstrichterlich nicht entschieden, wie sich die Aufnahme von Verhandlungen vor Klageeinreichung auf vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen auswirkt. Eine neue Entscheidung des BAG hat jedoch vor kurzem festgestellt, dass eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht ablaufen kann, solange die Parteien über den streitigen Anspruch verhandeln. Dies betrifft somit also auch Verhandlungen im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren. Nach dem Ende oder einem Scheitern der Verhandlungen läuft die Frist allerdings sogleich weiter.


Für die Frage der Hemmung von vertraglichen Ausschlussfristen kommt es nicht auf die spezifische Ausgestaltung der Verhandlungen an. Wichtig ist alleine, dass Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB geführt worden sind. Dies ist unstreitig auch bei Schlichtungs- und Mediationsverfahren der Fall.


Zu beachten ist, dass sich die genannte Entscheidung des BAG (Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17) nur auf Fristenregelungen in Arbeitsverträgen bezieht. Für eine Übertragung dieser Entscheidung auf andere Vertragsarten außerhalb des Arbeitsrechtes sowie auf tarifliche und gesetzliche Ausschlussfristen (z.B. die Klagefrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage) spricht viel und sie erscheint auch konsequent. Bis aber eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung hierzu vorliegt, muss ein Anspruchsteller fristgemäß Klage bei Gericht erheben, auch wenn er verhandlungsbereit ist oder Verhandlungen bereits angelaufen sind. Nur so kann er sichergehen, dass er bei einem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen nicht von vorneherein leer ausgeht.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

 

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